Aufenthaltsgesetz: § 25 und seine Bedeutung
Sind Sie aus Ihrem Heimatland geflohen und halten sich bereits rechtmäßig in Deutschland auf, ist § 25 AufenthG für Sie in der Regel von besonderer Bedeutung. Denn darin legt der Gesetzgeber für eine Aufenthaltserlaubnis humanitäre Gründe als Anspruchsgrundlage für das Bleiberecht fest.
§ 25 AufenthG richtet sich insbesondere an folgende Personengruppen:
- Asylberechtigte
- anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
- Menschen, für die ein Abschiebungsverbot gilt
- nicht vollziehbar Ausreisepflichtige
- Opfer bestimmter Straftaten
- geduldete Menschen
Welche Regelungen im Einzelnen gelten, erfahren Sie im Folgenden.
§ 25 Abs. 1 AufenthG: Asylberechtigte
Im ersten Absatz (Abs. 1) hält § 25 AufenthG fest, dass politisch Verfolgte grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, sofern eine Asylberechtigung durch die Ausländerbehörde anerkannt wurde. Heißt im Klartext: Haben Sie Asyl erhalten, steht Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu.
Hinweis: Aufenthalt bis Erteilung der Erlaubnis
Die Bearbeitungszeit von Anträgen zieht sich oft über Wochen oder Monate hin. Das gilt auch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist dabei bis zur offiziellen Bestätigung legal. Das wird Ihnen in der Regel mithilfe einer Fiktionsbescheinigung auch belegt.
§ 25 Abs. 2 AufenthG: Flüchtlinge & subsidiär Schutzberechtigte
In § 25 Abs. 2 AufenthG richtet sich der Gesetzgeber an zwei Personengruppen: anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Deshalb ist in dem Zusammenhang oft von § 25 Abs. 2 Alt. 1 und § 25 Abs. 2 Alt. 2 Aufenthaltsgesetz die Rede.
Dabei spielt die Unterscheidung keine tragende Rolle. Nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sofern Ihnen einer der beiden Status anerkannt wurde. Trifft das auf Sie zu, stellen Sie einen entsprechenden Antrag und schaffen Sie sich eine Zukunftsperspektive – Stichwort: Niederlassungserlaubnis.
Unter bestimmten Umständen haben Sie nach einer gewissen Zeit, die Möglichkeit, Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in eine Niederlassungserlaubnis umzuwandeln. Was es dazu braucht und ob auch Aussichten auf eine Einbürgerung bestehen, erfahren Sie in einem gesonderten Ratgeber.
Paragraph 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
§ 25 Abs. 3 AufenthG: Abschiebungsverbot
Auch mit einem Abschiebungsverbot sind Sie berechtigt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das geht aus Paragraph 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz hervor. Voraussetzung ist dabei, dass keine schwerwiegenden Gründe gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen. Darunter fallen zum Beispiel:
- eine Straftat, die die Allgemeinheit oder die Bundesrepublik gefährdet oder
- ein Kriegsverbrechen.
Haben Sie sich keinen Verstoß zuschulden kommen lassen, ist die Ausländerbehörde angehalten, Ihnen das Bleiberecht zu gewähren. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geht dabei mit bestimmten Einschränkungen und Freiheiten einher. Im Folgenden reißen wir diese thematisch kurz an.
Wohnsitzauflage: Gegebenenfalls müssen Sie beim Bleiberecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Wohnsitzauflage in Kauf nehmen. Sie können sich damit Ihren Wohnort in der Regel nicht selbst aussuchen und müssen sich über einen bestimmten Zeitraum in einem Bundesland, Landkreis oder einer Stadt niederlassen.
Familiennachzug: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist ein Familiennachzug nur schwer realisierbar. Der Gesetzgeber erlaubt den Nachzug von Ehegatten oder Kindern nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder aus politischem Interesse.
Arbeiten: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geht eine Arbeitserlaubnis einher. Sie dürfen damit uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Daueraufenthalt: Möchten Sie langfristig in Deutschland sesshaft werden, besteht die Möglichkeit, mit einem Bleiberecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, an die das Daueraufenthaltsrecht gebunden ist, steht dem nichts im Wege.
Weiterführende Informationen zur Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot erhalten Sie in einem gesonderten Ratgeber zum Thema.
Paragraph 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
§ 25 Abs. 4 AufenthG: Nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
Es gibt unterschiedliche Gründe, die dazu führen, dass eine Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann, obwohl ein Ausländer oder eine Ausländerin Deutschland eigentlich verlassen muss. Darunter fallen neben einem Abschiebungshindernis beispielsweise auch eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung oder fehlende Reisedokumente.
Hinweis: Unverhältnismäßigkeit
Stellt eine Abschiebung für Sie eine besondere Härte dar, etwa weil Sie auf eine medizinische Versorgung in Deutschland angewiesen sind oder aber Ihre Kinder aus ihrem vertrauten Umfeld gerissen würden, kann das eine Unverhältnismäßigkeit begründen.
§ 25 Abs. 4 AufenthG legt in dem Zusammenhang fest, dass wenn bestimmte Gründe eine Ausreise oder Abschiebung verhindern, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss. Ob ein solcher Grund vorliegt, muss immer individuell geprüft werden.
§ 25 Abs. 4a und 4b AufenthG: Opfer einer Straftat
Sind Sie als Ausländerin oder Ausländer Opfer einer Straftat geworden, haben Sie unter bestimmten Umständen nach § 25 Abs. 4a oder 4b AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch, wenn Sie grundsätzlich ausreisepflichtig sind.
Welche Art von Straftat vorliegen muss, ergibt sich zum einen aus dem Strafgesetzbuch (StGB). § 25 Abs. 4a AufenthG bezieht sich auf Straftaten, wie beispielsweise:
- Menschenhandel
- Ausbeutung von Arbeitskraft
- Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Zum anderen nennt § 25 Abs. 4b AufenthG Straftaten im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Neben dem Vorliegen einer bestimmten Straftat ist für den Erhalt eines Bleiberechtes auch der Verfahrensstand von Bedeutung sowie Ihre Bereitschaft, die Tat aufzuklären. Nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG ist mitunter entscheidend, dass Sie:
- bedeutende Angaben zur Tat machen können und so die Aufklärung erleichtern,
- Sie den Kontakt zu der oder den beschuldigten Personen abbrechen,
- Sie bereit sind, als Zeuge auszusagen.
§ 25 Abs. 5 AufenthG: Menschen mit Duldung
Der Status einer Duldung ist ein wichtiges Thema im AufenthG. § 25 Abs. 5 stellt bisher geduldeten Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis in Aussicht. Der Gesetzesabschnitt kommt insbesondere zum Tragen, wenn Ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt und auch in absehbarer Zukunft nicht möglich ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Parapgraph 25 Abs. 5 AufenthG ist vor allem zu erteilen, wenn seit 18 Monaten keine Abschiebung durchsetzbar ist.
Wichtig: Sie trifft keine Schuld
Wichtig dabei ist, dass Sie keine Schuld daran tragen, dass Sie nicht ausreisen können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die benötigten Ausweispapiere nicht besitzen, Ihnen die Beschaffung jedoch nicht zugemutet werden kann, weil das Gefahren für Sie bedeuten würde.
Zusammenfassend ergeben sich nach § 25 Abs. AufenthG folgende Voraussetzungen:
- Ihr Duldungsstatus besteht seit mindestens 18 Monaten.
- eine Ausreise in absehbarer Zeit ist ausgeschlossen.
- Sie haben das Ausreisehindernis nicht zu verschulden.
Auch wenn die humanitäre Aufenthaltserlaubnis für Sie mehr Sicherheit für eine Zukunft in Deutschland bedeutet, so gehen auch Nachteile damit einher: § 25 Abs. 5 AufenthG erlaubt keinen Familiennachzug. Um Familienangehörige nachzuholen, müssen Sie über eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Hier setzt der Gesetzgeber hohe Hürden.
Eine Erwerbstätigkeit ist hingegen möglich. § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst eine Arbeitserlaubnis. Ob Sie dabei ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, oder einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, ist Ihnen überlassen.
Weitere umfassende Informationen zu allen Regelungen um Parapraph 25. Abs. 5 Aufenthaltsgesetz haben wir in einem eigenen Ratgeber für Sie zusammengefasst.
Paragraph 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG wird in der Regel für ein Jahr ausgestellt. Sie müssen Ihr Bleiberecht also regelmäßig verlängern lassen. Die Ausländerbehörde prüft bei jedem Verlängerungsantrag, ob nach wie vor alle Bedingungen bestehen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben. Ist das der Fall, steht einer Verlängerung nichts im Wege.
Chancen auf Daueraufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis
Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG handelt es sich um befristetes Aufenthaltsrecht. Es muss aber nicht befristet bleiben: Sie haben nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit, einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erlangen. Unterschieden werden hierbei die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Beide Titel stellen die gleichen Anforderungen. Sobald Sie die erfüllen, sind Sie anspruchsberechtigt.
Wichtig: besondere Integrationsleistungen
Besondere Integrationsleistungen erkennt der Gesetzgeber an. Gelingt es Ihnen, sich durch ausgeprägte Sprachkenntnisse, ehrenamtliches Engagement oder ein festes Arbeitsverhältnis schnell in die Gesellschaft einzufügen, haben Sie gegebenenfalls bereits nach 3 Jahren Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.
Einbürgerung mit § 25 AufenthG
Eine direkte Einbürgerung mit § 25 AufenthG ist nur möglich, wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis auf Abs. 1 oder 2 beruht. Wichtig hierbei zu wissen ist, dass die Dauer Ihres Asylverfahrens bei der geforderten Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren mitberücksichtigt wird. Beim Bleiberecht nach den Absätzen 3, 4 und 5 führt Ihr Weg zum deutschen Pass nur über einen Daueraufenthaltstitel.
Möchten Sie eine Niederlassungserlaubnis oder Ihre Einbürgerung beantragen, ist anwaltlicher Rat dabei oft sinnvoll. Unsere Anwältinnen und Anwälte stehen Ihnen beratend zur Seite und übernehmen die gesamte Beantragung für Sie. Sie prüfen genau, ob alle Anspruchsberechtigungen vorliegen und wissen um Ihre Erfolgschancen.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 25 AufenthG: Häufig gestellte Fragen
Eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 25 Aufenthaltsgesetz gewährt Menschen, die sich aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten, ein Bleiberecht. Für viele der betroffenen Personengruppen bedeutet das mehr Sicherheit für die Zukunft. Oftmals ebnet die Aufenthaltserlaubnis den Weg zu einem Daueraufenthaltsrecht.
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