Bedeutung: Das steckt hinter § 25 Abs. 2 AufenthG
Grundsätzlich regelt § 25 AufenthG, welche humanitären Gründe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. In § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) richtet sich der Gesetzgeber dabei gezielt an anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GfK) und subsidiär Schutzberechtigte.
Hinweis: anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
Nach der GfK gelten Sie als anerkannter Flüchtling, wenn Sie nach Abschluss Ihres Asylverfahrens Flüchtlingsschutz erhalten. Subsidiärer Schutz ist eine weitere Schutzform nach dem Asylrecht und deshalb bei der Erteilung von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 ebenso von Bedeutung.
In dem Zusammenhang ist häufig von Alternative 1 und 2, kurz Alt.1 und Alt. 2, die Rede. Die stehen für die Personengruppen.
Um das einmal zu verdeutlichen:
- § 25 Abs. 2 Alt. 1 meint anerkannte Flüchtlinge
- § 25 Abs. 2 Alt. 2 meint subsidiär Schutzberechtigte
§ 25 Abs. 2 AufenthG: Rechte und Pflichten
Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten oder möchten Sie einen entsprechenden Antrag stellen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Die betreffen unterschiedliche Bereiche Ihres Lebens. Das sind vor allem:
Wir gehen auf die einzelnen Bereiche ein und erklären Ihnen, welche Bestimmungen für Sie gelten.
Arbeiten mit § 25 Abs. 2 AufenthG
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist eine Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet. Die Erteilung des Titels umfasst auch eine Arbeitserlaubnis, mit der Sie jeder Tätigkeit, ob in Anstellung oder selbstständig, nachgehen dürfen.
Wichtig: Vermerk zur Arbeitserlaubnis
Möchten Sie eine Arbeit aufnehmen, ist es wichtig, dass Ihr Aufenthaltstitel einen entsprechenden Vermerk aufweist. Fehlt ein Vermerk, kontaktieren Sie Ihre Ausländerbehörde.
Reisen mit Flüchtlingseigenschaft
Reisen sind mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zwar möglich. Es gelten jedoch bestimmte Einschränkungen. Die betreffen in erster Linie Reisen in Ihr Heimatland – davon ist in jedem Fall abzuraten. Der Grund: Sie riskieren damit den Entzug Ihres Aufenthaltstitels. Reisen Sie als Flüchtling beziehungsweise Schutzberechtigte oder Schutzberechtigter in Ihr Heimatland, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie nicht länger schutzbedürftig sind.
Auch von jeglichem Kontakt zur Botschaft Ihres Landes in Deutschland, beispielsweise zwecks Beantragung eines Passes, ist abzuraten. Besitzen Sie keinen Nationalpass, stellt Ihnen die Ausländerbehörde einen Passersatz aus, auch Blauer Pass oder Reiseausweis genannt. Damit können Sie verreisen.
§ 25 Abs. 2 AufenthG und Familiennachzug
Familiennachzug ist mit § 25 Abs. 2 AufenthG unter erleichterten Bedingungen möglich. Denn, anders als bei vielen anderen Aufenthaltstiteln, müssen Sie nicht nachweisen, dass Sie für Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Familienangehörigen finanziell sorgen können. Der Bezug von Sozialleistungen wie zum Beispiel dem Bürgergeld steht einer Familienzusammenführung also nicht entgegen. Wichtig ist allerdings, dass Sie nur Ihre Kernfamilie nachholen können. Dazu zählen:
- Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau,
- minderjährige Kinder und
- Eltern minderjähriger Kinder, die in Deutschland leben.
Wichtig: fristwahrende Anzeige
Möchten Sie Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihren Ehemann und/oder minderjährige Kindern nach Deutschland holen, müssen Sie eine sogenannte fristwahrende Anzeige abgeben. Das muss innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung Ihrer Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft geschehen. Informieren Sie sich im Zweifelsfall frühzeitig bei Ihrer Ausländerbehörde.
Wohnsitzauflage mit § 25 Abs. 2 AufenthG
Halten Sie sich als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter beziehungsweise Schutzberechtigte in Deutschland auf, müssen Sie sich oftmals in den ersten 3 Jahren Ihres Aufenthaltes an die sogenannte Wohnsitzauflage halten – auch mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Konkret bedeutet das, dass Sie nur in dem Bundesland wohnen dürfen, das Ihnen im Zuge Ihres Asylverfahrens zugewiesen wurde. In bestimmten Fällen muss eine Wohnsitzauflage jedoch gegebenenfalls aufgehoben werden. Insbesondere, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Kernfamilie:
- einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem bestimmten Gehalt nachgeht,
- einer Ausbildung oder einem Studium nachgeht,
- einen Integrationskurs besucht,
- einen Berufssprachkurs absolviert,
- an einer Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, die nicht am zugewiesenen Wohnsitz durchgeführt werden kann.
Wichtig dabei ist, dass Sie mit dem jeweiligen Familienmitglied in einem Haushalt wohnen.
Zudem nennt der Gesetzgeber bestimmte Härtefalle, bei denen von einer Wohnsitzauflage abzusehen ist. Das betrifft in erster Linie besonders schutzbedürftige Personengruppen wie Kinder und Menschen mit Behinderung.
Entzug der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG: Geht das?
Beim Thema Entzug der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG offenbart sich für Inhaberinnen und Inhaber ein Nachteil. Entfällt der Fluchtgrund, wegen dem Sie sich in Deutschland aufhalten, ist Ihr Aufenthaltstitel in Gefahr – der wird von der Ausländerbehörde gegebenenfalls nicht verlängert. Damit verlieren Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland, was Sie zur Ausreise verpflichtet.
Hinweis: Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG wird in der Regel für 3 Jahre ausgestellt. Vor Ablauf müssen Sie sich rechtzeitig um eine Verlängerung des Titels bemühen. In dem Zuge prüft die Ausländerbehörde, ob Sie nach wie vor alle Voraussetzungen für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis erfüllen.
Das macht es für Sie umso wichtiger, Ihre Möglichkeiten bezüglich eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Deutschland zu kennen – wenn nicht sogar Ihre Aussichten auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung mit Flüchtlingseigenschaft
Ob Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung: mit § 25 Abs. 2 AufenthG bieten sich Ihnen Chancen, für immer in Deutschland bleiben zu können. Sofern Sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen, steht einem Antrag nichts im Wege. Wir beleuchten Ihre Optionen im Einzelnen.
Niederlassungserlaubnis mit § 25 Abs. 2 AufenthG
Eine Niederlassungserlaubnis räumt Ihnen ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland ein. Das bedeutet, dass Sie hier auf unbegrenzte Zeit Leben und Arbeiten dürfen, ohne dass Sie Ihren Titel regelmäßig verlängern lassen müssen. Besuche bei der Ausländerbehörde fallen gänzlich weg. Dafür müssen Sie jedoch eine Reihe an Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem:
- Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren legal in Deutschland auf,
- Sie können für Ihren Lebensunterhalt selbst sorgen,
- Ihre Deutschkenntnisse bewegen sich auf dem Niveau B1.
Welche Anforderungen der Gesetzgeber außerdem an Sie stellt, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Niederlassungserlaubnis und ihren Voraussetzungen.
Wichtig: Anrechnung Ihrer Zeiten aus dem Asylverfahren
Die Zeit Ihres Asylverfahrens wird bei Ihrer Aufenthaltsdauer berücksichtigt. Wichtig ist dabei der Tag, an dem Sie Ihren Asylantrag eingereicht haben.
Einbürgerung mit § 25 Abs. 2 AufenthG
Auch der Weg zum deutschen Pass steht Ihnen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG frei. Wie bereits bei einer Niederlassungserlaubnis wird bei einem Einbürgerungsantrag die Dauer Ihres Asylantrages bei der geforderten Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren berücksichtigt. Auch darüber hinaus ähneln sich bei Einbürgerung die Voraussetzungen. Neben einem gesicherten Lebensunterhalt und Deutschkenntnissen auf B1-Niveau gilt außerdem:
- Sie müssen Ihre Identität zweifelsfrei nachweisen können,
- die Anerkennung der Grundordnung der Bundesrepublik ist Pflicht,
- Sie müssen Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung besitzen.
Wichtig: Einbürgerung auch mit Passersatz
Ein zweifelsfreier Nachweis Ihrer Identität gelingt auch mit einem Passersatz. Dass das nicht funktioniert, ist ein Irrglaube, der uns immer wieder begegnet. Allerdings empfehlen wir anwaltliche Unterstützung, da die Einbürgerungsbehörde erfahrungsgemäß allerhand Unterlagen anfordert.
Alle Einzelheiten zur Einbürgerung und ihren Voraussetzungen finden Sie im entsprechenden Ratgeber.
Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung, sind wir an Ihrer Seite. Wir beraten Sie umfassen bezüglich Ihrer Optionen und übernehmen auf Wunsch den gesamten Beantragungsprozess.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
§ 25 Abs. 2: Häufig gestellte Fragen
Ja, Reisen sind in aller Regel möglich. Einschränkungen gibt es ausschließlich bei Reisen in Ihr Herkunftsland. Die Gründe legen wir Ihnen im im Ratgeber dar.
25 Abs. 2 AufenthG richtet sich insbesondere an zwei Personengruppen:
- anerkannte Flüchtlinge und
- subsidiär Schutzberechtigte.
Diese nennt der Gesetzgeber im entsprechenden Abschnitt auch Alternative 1 und Alternative 2, kurz Alt. 1 und Alt. 2. Alt. 1 bezieht sich dabei auf anerkannte Flüchtlinge. Im Beitrag gehen wir darauf auch noch einmal ein.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 haben Sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sofern Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling anerkennt oder Ihnen subsidiären Schutz gewährt.
§ 25 Abs. 2 AufenthG regelt den Anspruch von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die genaue Bedeutung finden Sie ebenso im Ratgeber wie Rechte und Pflichten, die sich mit einem Titel nach § 25 Abs. 2 AufenthG für Sie ergeben.
Fanden Sie diese Seite hilfreich?