Passpflicht: Das sieht das Aufenthaltsgesetz vor

Nach § 3 AufenthG Abs. 1 dürfen Sie nur nach Deutschland einreisen, wenn Sie entweder einen gültigen Pass oder einen Passersatz vorweisen können. Gleiches gilt für Ihren gesamten Aufenthalt in der Bundesrepublik. Hintergrund ist, dass Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegen können müssen.

Wichtig: Ausnahmen

Es gibt nach § 3 Abs. 2 AufenthG Ausnahmen von der Passpflicht. Die betreffen Menschen in bestimmten Situationen und bedürfen einer Prüfung vom Bundesministerium des Innern (BMI). Das entscheidet individuell, ob eine Ausnahme zugelassen wird, oder nicht. Weitere Infos dazu finden Sie im Folgenden.

Anerkannter Pass oder Passersatz: Diese Merkmale sind wichtig

Als anerkannter Pass gilt in aller Regel der Reisepass, der Ihnen von Ihrem Herkunftsland ausgestellt wird. Besitzen Sie keinen Reisepass und können den auch nicht beschaffen, werden auch ein Passersatz oder Ausweisersatz als Identitätsnachweis akzeptiert. Hier ist insbesondere der Reiseausweis von Bedeutung.

Wichtig dabei ist: Um einen Reiseausweis zu erhalten, müssen Sie belegen, dass es Ihnen nicht zumutbar ist, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu erhalten. Die Unzumutbarkeit kann sich dabei aus dem Aufenthaltsstatus ergeben – so zum Beispiel bei Asylsuchenden im laufenden Asylverfahren. Es kann aber auch die Situation der eigenen Familie im Herkunftsland eine Rolle spielen. Sofern die Offenlegung des Aufenthaltes in Deutschland Angehörige in Gefahr bringt, kann das ebenso eine Unzumutbarkeit rechtfertigen.

Ein Ausweisersatz kommt ebenfalls infrage, sofern Ihnen die Beschaffung eines Passes unmöglich ist. Dieses Dokument bescheinigt Ihnen je nach Status Ihren Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung und enthält darüber hinaus:

  • Angaben zu Ihrer Person
  • ein Lichtbild
  • eine eindeutige Kennzeichnung als Ausweisersatz

Reiseausweis: Diese Arten gibt es

Nach § 3 AufenthG wird der Reiseausweis für Ausländer als Passersatz akzeptiert. Dabei werden drei Arten unterschieden:

  • Reiseausweis für Flüchtlinge beziehungsweise Blauer Pass: Dieses Dokument kommt infrage, sofern es Ihnen nicht zugemutet werden kann, einen Reisepass bei der Botschaft Ihres Heimatlandes zu beantragen.
  • Reiseausweis für Ausländer: Diesen Passersatz erhalten Sie, wenn Sie keinen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise erlangen können.  
  • Reiseausweis für Staatenlose, auch Grauer Pass genannt: Dieser Passersatz ist eine Option, sofern Sie als staatenlos anerkannt sind.

Hinweis: Reiseausweis beantragen

Den Reiseausweis für Ausländer müssen Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dabei ist es wichtig, dass Sie gut begründen können, weshalb es Ihnen nicht möglich ist, einen Pass Ihres Heimatlandes zu erhalten.

Befreiung von der Passpflicht nach § 3 AufenthG

In bestimmten Fällen greift eine Ausnahme von der Passpflicht bei Ausländern. § 3 AufenthG benennt dabei keine konkreten Situationen, sondern spricht lediglich von „begründeten Einzelfällen“. Dafür nennen wir Ihnen Beispiele:

  1. Eine Passbeschaffung ist Ihnen unmöglich, weil Ihnen Ihr Heimatland die Ausstellung verweigert.
  2. Die Passbeschaffung birgt für Sie Risiken. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als politischer Flüchtling zwecks Passbeschaffung in Ihr Heimatland reisen müssten.
  3. Sie halten sich aus humanitären Gründen in Deutschland auf und haben keinen Zugang zu Reiseunterlagen.

Daraus ergibt sich, dass keine Passpflicht bei subsidiärem Schutz, Abschiebeverbot und Duldung besteht. Beziehungsweise darf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht davon abhängig gemacht werden, ob Sie einen Pass Ihres Heimatlandes vorlegen können oder nicht.

Wichtig dabei ist allerdings, dass Sie alles in Ihrer Macht Stehende tun müssen, um bei der Beschaffung von Identitätspapieren aus Ihrem Heimatland mitzuwirken. Dazu sind Sie verpflichtet und müssen Ihre Bemühungen gegebenenfalls der Ausländerbehörde nachweisen. Ist Ihnen die Passbeschaffung unzumutbar, erhalten Sie Ausweisersatzpapiere.

Wichtig: Befreiung oft nicht dauerhaft

Eine Befreiung von der Passpflicht für Ausländer und Ausländerinnen gilt oftmals nicht dauerhaft. § 3 AufenthG lässt eine Ausnahme von der Passpflicht über lediglich 6 Monate zu. Daher ist es wichtig, dass Sie sich um ein anerkanntes Passdokument bemühen, sofern für Sie eine vorübergehende Befreiung gilt.

Sonderfall: Ausbildungsduldung

Die Ausbildungsduldung ist eine Möglichkeit, nach Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland zu bleiben und eine Ausbildung zu absolvieren. Damit gehen echte Chancen auf einen langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik einher. Wie alle Aufenthaltsrechte unterliegt auch die Ausbildungsduldung einer Passpflicht.

Sofern Sie eine Duldung zwecks Ausbildung erhalten wollen, müssen Sie Ihre Identität entsprechend nachweisen können. Gelingt Ihnen das trotz aller Bemühungen nicht – Sie haben also weder Papiere aus Ihrem Heimatland erhalten noch Ersatzpapiere in Deutschland – liegt die Entscheidung, ob Ihnen eine Ausbildungsduldung genehmigt wird, im Ermessen der Behörde. Das bedeutet, dass das Amt nach eigenen Maßstäben entscheiden kann, ob Ihrem Antrag zugestimmt wird.  

Passpflicht bei Niederlassungserlaubnis

In der Regel gilt nach § 3 AufenthG eine Passpflicht für Aufenthaltstitel bei Antragstellung. Sie müssen Ihre Identität anhand eines gültigen Ausweises eindeutig belegen können. Dementsprechend müssen Sie auch bei einem Antrag auf Niederlassungserlaubnis der Passpflicht nachkommen. Dabei akzeptiert die Ausländerbehörde auch Passersatzpapiere.

Haben Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis erhalten, ist es wichtig, dass Sie auf die Gültigkeit Ihrer Ausweisdokumente achten – dazu zählt dann in aller Regel auch der sogenannte elektronische Aufenthaltstitel, kurz eAT. Damit weisen Sie Ihren Aufenthaltstitel nach. Die Gültigkeit des eAT ist dabei oftmals an die Gültigkeit Ihres Passes gebunden. Das bedeutet, dass beide zeitgleich ablaufen.

Wichtig: Passpflicht auf Reisen

Möchten Sie verreisen, ob innerhalb oder außerhalb Europas, müssen Sie grundsätzlich Ihren Pass wie auch den eAT mit sich führen, um sich ausweisen zu können. Auch wenn es für den Grenzübertritt keine Passpflicht innerhalb der EU gibt, sollten Sie beide Dokumente mit sich führen. 

Einbürgerung: Ist ein Pass erforderlich?

Auch bei Einbürgerung besteht eine Passpflicht nach § 3 Aufenthaltsgesetz. Dabei genügen in aller Regel jedoch auch hier Passersatzdokumente, auch wenn das den Einbürgerungsprozess gegebenenfalls erschwert. Das hängt in erster Linie damit zusammen, dass die Einbürgerungsbehörde umfangreiche Nachweise anfordert, um sich die Identität zusätzlich bestätigen zu lassen.

Unser Rat deshalb: Haben Sie lediglich Ersatzpapiere, wie zum Beispiel einen Blauen Pass vorzuweisen, holen Sie sich anwaltliche Unterstützung für Ihre Einbürgerung. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Ausländerrecht weiß, welche Anforderungen die Behörden stellen und hilft Ihnen dabei, fehlende Dokumente zu beschaffen. 

Verstoß gegen die Passpflicht: mögliche Folgen

Ein Verstoß gegen die Passpflicht in Deutschland bleibt für Ausländer und Ausländerinnen in der Regel nicht folgenlos. Hier gilt es allerdings zu unterscheiden, ob Sie lediglich keinen Pass mit sich führen oder gar keinen Pass beziehungsweise Passersatz besitzen. Wir beziehen uns bei den Konsequenzen auf Letzteres: Sie halten sich ohne gültigen Pass oder einen entsprechenden Ersatz in Deutschland auf und verstoßen damit gegen § 3 AufenthG.

Mögliche Folgen sind:

  • Die Einreise nach Deutschland wird Ihnen verweigert, Sie werden an der Grenze abgewiesen. 
  • Ein Verstoß gegen die Passpflicht kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Das ergibt sich aus § 98 AufenthG.
  • Probleme bei der Verlängerung Ihres Aufenthaltsstatus sind nicht auszuschließen. Schlimmstenfalls droht der Entzug Ihres Titels.

Wichtig: Gültigkeit Ihres Passes

Ob Pass oder Passersatz – Ausweisdokumente sind in der Regel nur begrenzt gültig. Haben Sie deshalb die Gültigkeit stets im Blick. So vermeiden Sie unnötige Folgen, wie zum Beispiel ein Bußgeld.

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

  • Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

§ 3 AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Passpflicht?

Passpflicht bedeutet, dass Sie ohne gültigen Identitätsnachweis nicht nach Deutschland einreisen dürfen. Ebenso ausgeschlossen ist ein Aufenthalt ohne gültigen Pass. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 des Aufenthaltsgesetzes. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Was ist die Passpflicht?

Die Passpflicht für Ausländer ergibt sich aus § 3 des Aufenthaltsgesetzes und besagt unter anderem, dass eine Einreise nach Deutschland wie auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik den Besitz eines gültigen Passes voraussetzt. Im Beitrag gehen wir genauer auf die gesetzlichen Vorgaben ein.

Wer ist von der Passpflicht befreit?

Eine Befreiung von der Passpflicht nach § 3 AufenthG ist aus unterschiedlichen Gründen möglich. Davon betroffen sind in erster Linie Personengruppen, denen es unmöglich ist, einen Pass zu beschaffen. Das sind insbesondere subsidiär Schutzberechtigte, Menschen mit Abschiebungsverbot oder Duldung. Weitere Informationen dazu finden Sie im Ratgeber.

Fanden Sie diese Seite hilfreich?

0 / 5

Gesamt: