Das Wichtigste in Kürze

  • § 35 AufenthG regelt die Niederlassungserlaubnis für Kinder.
  • Ein Anspruch auf das Daueraufenthaltsrecht für Kinder ist erst ab einem Alter von 16 Jahren möglich.
  • Um § 35 AufenthG zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Niederlassungserlaubnis für Kinder: Regelungen nach § 35 AufenthG

Auch ausländische Kinder haben in Deutschland Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik – unabhängig vom Aufenthaltsrecht ihrer Eltern. In § 35 AufenthG nennt der Gesetzgeber Bedingungen, die Kinder ab einem Alter von 16 Jahren erfüllen müssen.

Wichtig: Kinder unter 16 Jahren

Eine Niederlassungserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren sieht der Gesetzgeber nicht vor. Ihnen steht bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres lediglich ein befristetes Aufenthaltsrecht zu.

Während für Kinder zwischen 16 und 18 Jahren nach § 35 Abs. 1 AufenthG die einzige Voraussetzung lautet, dass sie sich seit mindestens 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten müssen, gelten für Volljährige ab 18 Jahren weitere Bestimmungen. Darunter fallen neben dem 5-jährigen Aufenthalt:

  • ausreichende Deutschkenntnisse auf B1-Niveau sowie
  • ein gesicherter Lebensunterhalt oder das Absolvieren einer Ausbildung mit anerkanntem Abschluss.

Ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung handelt, spielt dabei keine Rolle.

Wichtig zu wissen, ist: Erfüllen Kinder die für ihr Alter geltenden Bedingungen, besteht ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde einen Antrag nicht ablehnen darf. Sie muss das Daueraufenthaltsrecht erteilen.

Daneben nennt § 35 AufenthG auch Ausschlussgründe, die dazu führen, dass Kinder keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • ein Ausweisungsinteresse besteht.

Hinweis: Ausweisungsinteresse

Es gibt unterschiedliche Gründe für ein Ausweisungsinteresse. Die konkreten gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich in § 54 AufenthG. Demnach stehen vor allem schwere Straftaten einer Niederlassungserlaubnis im Wege. Gleiches gilt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. 

  • ein Kind in den letzten 3 Jahren zu einer Jugendstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat von mindestens 6 Monaten oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt wurde. Das gilt auch, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist. Ebenso steht eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder entgegen.
  • der Lebensunterhalt nicht ohne den Bezug von Sozialleistungen wie dem Bürgergeld, Sozialhilfe oder Jugendhilfe gesichert ist. Wichtig hierbei: Diese Regelung entfällt, sofern eine Ausbildung mit anerkanntem Abschluss absolviert wird.

Abweichungen von § 35 AufenthG

Die Bestimmungen nach § 35 AufenthG gelten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter „normalen“ Bedingungen. Kinder, die an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, sind davon in der Regel ausgenommen. Sie müssen weder ein Sprachzertifikat nachweisen noch eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

In Deutschland geboren: Regelungen für eine Niederlassungserlaubnis

Grundsätzlich gilt: Kinder können erst ab einem Alter von 16 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Direkt nach ihrer Geburt wird das Daueraufenthaltsrecht also nicht erteilt. Je nach Aufenthaltsstatus der Eltern hat der Nachwuchs jedoch Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dafür braucht es keinen Antrag. Sobald die Ausländerbehörde über die Geburt eines Kindes von der Meldebehörde erfährt, wird das Amt von sich aus tätig.

Wichtig: deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland

In Deutschland gilt das sogenannte Geburtsortsprinzip (Ius soli). Das besagt, dass ein Kind mit seiner Geburt in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, sofern sich ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufhält. Unter Umständen braucht es also für Kinder keine Niederlassungserlaubnis nach Paragraph 35 AufenthG.

Deutscher Elternteil: Das gilt bei Daueraufenthaltsrecht für Kinder

Kinder mit einem deutschen Elternteil haben in der Regel einen verfrühten Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Sie können bereits nach einem 3-jährigen Aufenthalt mit einem Titel in Deutschland das Daueraufenthaltsrecht erhalten. Weitere Voraussetzungen für Kinder mit deutschem Elternteil ergeben sich aus § 35 AufenthG, wie bereits ausgeführt.

Abweichungen von § 35 AufenthG: Bestimmungen für Flüchtlinge

Die Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG ist auch für Kinder unter 18 Jahren eine Option, die sich aus humanitären Gründen in Deutschland aufhalten. Mehr noch: Sie haben unter Umständen einen verfrühten Anspruch auf das Daueraufenthaltsrecht.

Hinweis: Schutzstatus

Der Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis für Kinder ergibt sich aus § 26 Abs. 4 AufenthG und kommt vor allem anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten zugute. Subsidiär Schutzberechtigte und Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis mit Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind hingegen auf den guten Willen der Ausländerbehörde angewiesen. Sie haben keinen Rechtsanspruch, die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Die zieht in der Regel jedoch die Kriterien nach § 35 AufenthG für ihre Entscheidung heran.

Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können bereits nach 3 Jahren einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis haben. Das hängt davon ab, wie gut sie sich bereits in Deutschland integriert haben. Bei nachweisbaren Deutschkenntnissen auf C1-Niveau und einem weitestgehend gesicherten Lebensunterhalt stehen die Chancen gut, den Aufenthalt in Deutschland mit dem Daueraufenthaltsrecht vorzeitig zu festigen.

Bei der regulären Frist von 5 Jahren gelten für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis für Kinder mit Schutzstatus folgende Bedingungen:

  • Sprachkenntnisse auf A2-Niveau,
  • Sicherung des Lebensunterhalts zu circa 50 %.

Wichtig im Zusammenhang mit dem Lebensunterhalt ist, dass minderjährige Kinder kein Einkommen vorweisen müssen. Vielmehr bezieht sich diese Forderung auf die Gesamtsituation der Familie.

Niederlassungserlaubnis für Kinder beantragen: Das ist wichtig

Um eine Niederlassungserlaubnis für Kinder nach § 35 AufenthG zu erhalten, ist ein Antrag nötig. Dafür braucht es einen Termin bei der Ausländerbehörde. Online ist das Daueraufenthaltsrecht nicht zu beantragen. Dabei gilt: Kinder im Alter von 16 oder 17 Jahren müssen bei Antragstellung von einem sogenannten gesetzlichen Vertreter begleitet werden. Das können entweder die Eltern selbst oder ein Vormund sein. Letzterer wird in der Regel von einem Gericht bestimmt, wenn die eigenen Eltern nicht in der Lage sind, für die Interessen und Rechte ihrer minderjährigen Kinder einzustehen.  

Im Zuge des Termins müssen bestimmte Unterlagen eingereicht werden. Dazu zählen unter anderem:

  1. der Antrag auf Niederlassungserlaubnis für Kinder mit entsprechendem Formular,
  2. ein gültiger Nationalpass oder Passersatz,
  3. 1 aktuelles biometrisches Passfoto,
  4. Ausbildungsnachweise,
  5. Schulzeugnisse und Schulbescheinigung,
  6. Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes.

Hinweis Rentenversicherung

Ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis für Kinder ist nicht von einer Rentenversicherung beziehungsweise bestimmten Beitragszahlungen abhängig. Diese Voraussetzung ist nur bei Erwachsenen von Belang. 

Welche Dokumente konkret einzureichen sind, sollte rechtzeitig vor dem Termin bei der Ausländerbehörde erfragt werden. 

Übrigens: Einen Sprachnachweis beziehungsweise einen Nachweis über einen Test braucht es bei der Niederlassungserlaubnis für Kinder in aller Regel nicht. Aufgrund der geforderten Mindestaufenthaltsdauer geht der Gesetzgeber davon aus, dass die benötigten Sprachkenntnisse in der Schule beziehungsweise im Zuge der Ausbildung erworben werden und daher grundsätzlich vorhanden sind.

Kosten: Diese Gebühren fallen für Kinder an

Für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder nach § 35 AufenthG erhebt die Behörde eine Bearbeitungsgebühr. Für Minderjährige beträgt die 56,50 Euro, ab 18 Jahren werden 113 Euro fällig. Die Kosten können insgesamt allerdings höher liegen, sofern für den Antrag benötigte Unterlagen übersetzt oder ausgestellt werden müssen.

Möglichkeiten mit dem Daueraufenthaltsrecht nach § 35 AufenthG

Für Kinder ergeben sich mit einer Niederlassungserlaubnis die gleichen Möglichkeiten wie für Erwachsene, zum Beispiel:

  • Planungssicherheit für die Zukunft,
  • das Recht auf freie Berufswahl,
  • Reisefreiheit 
  • Besuche bei der Ausländerbehörde entfallen.

Dementsprechend ergeben sich aus dem Daueraufenthaltsrecht in erster Linie Vorteile für deren Inhaberinnen und Inhaber. 

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

  • Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Wann bekommen Kinder eine Niederlassungserlaubnis?

Kinder können grundsätzlich erst ab einem Alter von 16 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Daneben gelten je nach Alter unterschiedliche Voraussetzungen. In jedem Fall wird nach § 35 AufenthG ein Mindestaufenthalt von 5 Jahren in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis gefordert. 

Was bedeutet Niederlassungserlaubnis 35 für Kinder?

Das Aufenthaltsgesetz regelt in Paragraph 35 Bestimmungen, nach denen minderjährige Kinder eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Darunter fallen beispielsweise:

  • ein 5-jähriger Aufenthalt in Deutschland und
  • gegebenenfalls Deutschkenntnisse auf B1-Niveau.

Welche Voraussetzungen konkret gelten, hängt vom Alter des Kindes ab. Im Ratgeber finden Sie weitere Informationen.

Können Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen?

Nach § 35 AufenthG haben Kinder ab einem Alter von 16 Jahren unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Die Antragstellung kann unter 18 Jahren jedoch nur in Begleitung mit einer sorgeberechtigten Person erfolgen. Was beim Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis für Kinder außerdem wichtig ist, haben wir im Ratgeber für Sie zusammengefasst.

Was ist § 35 AufenthG?

§ 35 AufenthG regelt, unter welchen Voraussetzungen Kinder Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis haben. Grundbedingung ist nach dem Aufenthaltsgesetz beispielsweise ein Mindestalter von 16 Jahren. Welche Regelungen § 35 AufenthG zudem umfasst, erfahren Sie im Beitrag.