Die Bedeutung von § 38a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG richtet sich speziell an Ausländerinnen und Ausländer, die in einem anderen EU-Staat als langfristig Aufenthaltsberechtigte anerkannt sind. Behörden erteilen diese Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in Deutschland aufzuhalten. Die Beantragung erfolgt für Sie unter erleichterten Bedingungen. Dafür müssen Sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

§ 38a AufenthG: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Damit die Behörde Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erteilt, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. Status als langfristig Aufenthaltsberechtigte oder -berechtigter in einem EU-Mitgliedstaat: Sie müssen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigt sein. Das wird in der Regel durch einen Aufenthaltstitel bestätigt, der diese Berechtigung ausdrücklich ausweist.
  2. Geplanter Aufenthalt von mehr als 90 Tagen: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wird nur erteilt, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten. Für kürzere Aufenthalte gelten andere Regelungen, wie visumfreie Einreisen oder Schengen-Visa.
  3. Erfüllung weiterer Anforderungen für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung: Wenn Sie in Deutschland arbeiten oder sich selbstständig machen möchten, gelten noch abweichende Anforderungen. Dazu im Verlauf des Ratgebers mehr.
  4. Ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts: Wie bei vielen anderen Aufenthaltstiteln müssen Sie nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Der Bezug von Sozialleistungen steht dem im Wege. Sie dürfen also weder auf Bürgergeld noch auf Sozialhilfe angewiesen sein.
  5. Krankenversicherung: Sie benötigen eine gültige Krankenversicherung, die Ihren Aufenthalt in Deutschland abdeckt.

Ablehnung: Dann erhalten Sie kein Aufenthaltsrecht nach § 38a AufenthG

Nicht alle langfristig Aufenthaltsberechtigten können von dieser Regelung Gebrauch machen. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn Sie:

  • von einem Unternehmen für grenzüberschreitende Dienstleistungen nach Deutschland entsandt werden,
  • selbstständig Dienstleistungen erbringen möchten oder
  • als Saisonarbeitnehmerin oder -arbeitnehmer oder Grenzarbeiterin beziehungsweise Grenzarbeiter tätig werden wollen.

In diesen Fällen gelten andere aufenthaltsrechtliche Regelungen, die Sie berücksichtigen müssen: Werden Sie nach Deutschland entsandt oder sind Grenzarbeiterin oder Grenzarbeiter, benötigen Sie oftmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG oder eine Blaue Karte EU. Für kurzzeitige Aufenthalte greift oftmals § 19a AufenthG. EU-Staatsbürgerinnen und Staatsbürger benötigen hingegen keine Aufenthaltserlaubnis. Mehr Informationen dazu erhalten Sie zum Beispiel beim BAMF

Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter, die weniger als 90 Tage in Deutschland arbeiten, brauchen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Sind Sie länger in Deutschland, richtet sich Ihr Aufenthalt meist nach § 19c AufenthG. Sind Sie davon betroffen, wenden Sie sich am besten an die Bundesagentur für Arbeit.

Gültigkeit & Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG ist nicht unbefristet gültig. Sie wird bei Erstantrag grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum erteilt. In der Regel beträgt die Gültigkeit bis zu 12 Monate, insbesondere wenn der Aufenthalt mit Nebenbestimmungen versehen ist, beispielsweise bei der Aufnahme einer Beschäftigung. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können die Aufenthaltserlaubnis verlängern.

Hinweis: Niederlassungserlaubnis erhalten

Eine Umwandlung in eine Niederlassungserlaubnis ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben möchten und die allgemeinen Anforderungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllen. Darauf gehen wir später noch genauer ein.

Für den langfristigen Aufenthalt lohnt es sich, frühzeitig die Möglichkeiten der unbefristeten Aufenthaltsberechtigung zu prüfen. Wenden Sie sich dazu an die zuständige Ausländerbehörde oder holen Sie anwaltliche Beratung ein, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte optimal gewahrt bleiben.

Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragen: So geht’s

Den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG stellen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde. Dafür benötigen Sie Ihren Reisepass, den Nachweis über Ihren Status als langfristig Aufenthaltsberechtigte oder -berechtigter in einem anderen EU-Staat sowie weitere Unterlagen wie zum Beispiel den Nachweis über Ihren Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung. 

Vereinbaren Sie idealerweise einen Termin bei der Ausländerbehörde und reichen Sie alle Dokumente vollständig ein, um den Prozess zu beschleunigen. Weitere Anforderungen kommen je nach individuellen Vorhaben, wie Arbeit, Studium oder Selbständigkeit, hinzu.

Hinweis: Antragstellung im EU-Ausland

Wenn Sie sich im EU-Ausland befinden und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragen möchten, stellen Sie den Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren langfristigen Aufenthaltsstatus besitzen. Das ist in der Regel die deutsche Botschaft oder das Konsulat.

Arbeitserlaubnis mit § 38a AufenthG erhalten

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG sind Sie dazu berechtigt, in Deutschland sowohl eine angestellte Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Es gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen. Im Folgenden erläutern wir die einzelnen Bedingungen.

Beschäftigung in Anstellung

Um eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen, ist in den meisten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Behörde erteilt die Erlaubnis, wenn:

  • keine Vorrangprüfung notwendig ist, etwa bei hochqualifizierten Tätigkeiten,
  • die Arbeitsbedingungen mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar sind und
  • ein Arbeitsvertrag vorliegt.

Die Zustimmung erfolgt nach § 39 Abs. 3 AufenthG. In den ersten 12 Monaten gelten unter Umständen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Beschäftigung. Die ergeben sich aus Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Ein entsprechender Vermerk weist darauf hin. Nach 12 Monaten erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Selbstständige Tätigkeit

Wenn Sie selbstständig arbeiten möchten, gelten die Voraussetzungen nach § 21 AufenthG. Dazu müssen Sie:

  • ein schlüssiges Geschäftskonzept vorlegen,
  • die Finanzierung Ihrer Geschäftsidee nachweisen,
  • eine positive wirtschaftliche Prognose aufzeigen und
  • eine Gewerbeanmeldung vornehmen.

Die Ausländerbehörde prüft, ob Ihr Vorhaben einen wirtschaftlichen Mehrwert für Deutschland bietet und ob Ihr Lebensunterhalt dauerhaft gesichert ist.

Besonderheiten bei Studium oder Ausbildung

Wenn die Behörde die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium oder eine Ausbildung erteilt, gelten besondere Regelungen nach §§ 16a und 16b AufenthG. In diesen Fällen dürfen Sie:

  • studien- oder ausbildungsbegleitend bis zu 120 volle oder 240 halbe Tage pro Jahr arbeiten,
  • nebenbei eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, wenn diese im Rahmen der Studienordnung erlaubt ist.

Hinweis: Berufsbegleitendes Studium

Studieren Sie nur nebenbei oder besuchen eine Abendschule, gelten wiederum die Voraussetzungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wichtig ist, welche Tätigkeit Sie hauptsächlich ausüben. 

Sozialleistungen, Familiennachzug, Kindergeld: Ihre Rechte

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG haben Sie in Deutschland bestimmte Rechte, darunter der Anspruch auf Sozialleistungen. Diese stehen Ihnen grundsätzlich zu, wenn Ihr Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit erlaubt und Sie die Voraussetzungen für die jeweilige Leistung erfüllen. Dazu gehören etwa Bürgergeld oder Wohngeld, sofern Ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Um den Aufenthaltstitel erstmals zu beantragen, ist es jedoch in der Regel notwendig, dass Sie nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Ein Familiennachzug ist ebenfalls möglich. Ehepartnerinnen, Ehepartner und minderjährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen. Dazu zählen der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, genügend Wohnraum und – je nach Umstand – Sprachkenntnisse der nachziehenden Personen.

Wenn Sie in Deutschland arbeiten und steuerpflichtig sind, haben Sie Anspruch auf Kindergeld für Ihre Kinder. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinder in Deutschland leben oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Voraussetzung ist, dass Sie im Inland steuerlich erfasst sind und der Aufenthaltstitel eine längerfristige Perspektive bietet.

Es ist ratsam, sich frühzeitig bei den zuständigen Behörden wie der Familienkasse oder dem Sozialamt zu informieren, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Ihre Zukunft in Deutschland mit § 38a AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bietet Ihnen eine solide Grundlage für ein Leben in Deutschland. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer ergeben sich für Sie in der Regel weitere Rechte, wie etwa den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis oder die deutsche Staatsangehörigkeit.

So bekommen Sie eine Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis bietet Ihnen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dafür müssen Sie die allgemeinen Voraussetzungen nach § 9 AufenthG erfüllen. 

Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wird auf auf die geforderte Aufenthaltsdauer von mindestens 5 Jahren angerechnet. Es lohnt sich, frühzeitig Ihre Perspektiven mit der Ausländerbehörde zu besprechen. Sind Sie hochqualifizierte Fachkraft, verkürzt sich die geforderte Mindestaufenthaltsdauer unter Umständen für Sie. 

Ihre Möglichkeiten der Einbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit können Sie in der Regel nach 5Jahren rechtmäßigen Aufenthalts bei der Einbürgerungsbehörde beantragen, wenn Sie bereits eine Niederlassungserlaubnis haben. Eine direkte Einbürgerung mit § 38a AufenthG ist dabei nicht möglich. Beachten Sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbürgerung

Mit dem deutschen Pass erhalten Sie alle Rechte und Pflichten deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Darunter finden sich zum Beispiel das politische Mitbestimmungsrecht durch die Teilnahme an Wahlen. Die Staatsbürgerschaft bietet Ihnen langfristige Sicherheit und neue Chancen für Sie und Ihre Familie. 

Der schnellste Weg zum deutschen Pass

  • Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
  • Unkomplizierte Abläufe
  • Persönliche Betreuung 

Quellen:

§ 38a AufenthG: Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG?

Der Aufenthaltstitel berechtigt Sie, sich in Deutschland niederzulassen, eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben. Ebenso erhalten Sie Zugang zu Familien- und Sozialleistungen. Im Beitrag haben wir Einzelheiten für Sie zusammengefasst.

Was bedeutet Paragraph 38a AufenthG?

§ 38a AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländerinnen und Ausländer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind. Dieser Paragraph ermöglicht es Ihnen, sich für mehr als 90 Tage in Deutschland aufzuhalten und hier zu leben und zu arbeiten. Mehr zu den Voraussetzungen erfahren Sie hier.

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