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Straftat begangen: Ihre Chancen auf Einbürgerung
Bestimmte Straftaten gelten als Einbürgerungshindernis, andere wiederum nicht. Entscheidend ist die Art der Verurteilung, die Höhe der Strafe und der Zeitpunkt der Tat. Schwerwiegende Verurteilungen, wie zum Beispiel Freiheitsstrafen über 3 Monate, werden von den Behörden individuell bewertet und können zu einer Ablehnung führen.
Haben Sie eine schwere Straftat begangen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Dabei werden die Umstände der Tat berücksichtigt sowie Ihre persönliche Entwicklung seitdem. Es geht vor allem um die Frage, ob Sie sich im Anschluss rechtstreu verhalten haben. Wichtige Punkte dabei sind die Reuebereitschaft und die Einsicht, aus den vergangenen Fehlern zu lernen. Die zuständigen Behörden wägen dann ab, ob die Tat als so schwerwiegend gilt, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen bleibt.
Hinweis: Führungszeugnis bei Einbürgerung
Für die Einbürgerung müssen Sie ein aktuelles Führungszeugnis einreichen. Die Einbürgerungsbehörde überprüft damit, ob Straftaten vorliegen, die einem Anspruch auf den deutschen Pass entgegenstehen. Reichen Sie kein Führungszeugnis ein, beschafft sich das die Behörde unter Umständen selbst. Kommt dann eine Straftat ans Licht, schmälert das Ihre Chancen auf Einbürgerung.
Einbürgerung trotz Straftat: Ein Überblick
Einbürgerung ist trotz Vorstrafe unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend sind die Art und das Ausmaß Ihrer Verurteilung. Im weiteren Verlauf werfen wir einen Blick auf Geld- und Bewährungsstrafen sowie auf den Umstand eines Freispruches im Falle einer haltlosen Beschuldigung.
Geldstrafe und Bewährung: Einbürgerung trotz Vorstrafe
Bei Bagatellstrafen – so werden geringfügige Straftaten bezeichnet – ist eine Einbürgerung in der Regel unproblematisch. Darunter fällt zum Beispiel auch das Schwarzfahren, sofern Sie dabei nicht regelmäßig erwischt werden. Liegen höhere Strafen vor, wird es schwieriger. Im Allgemeinen gilt:
- Geldstrafen bis 90 Tagessätze: Einer Einbürgerung steht nichts im Wege. Diese „Bagatellgrenze“ wird unter anderem angewandt, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist.
- Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten auf Bewährung: Derartige Strafen behindern eine Einbürgerung in aller Regel ebenfalls nicht.
Höhere Geldstrafen stellen jedoch oft ein Hindernis dar und werden im Einzelfall geprüft. Die Grenze darf dabei aber nicht zu weit überschritten sein. Gerichte lassen etwa Geldstrafen von 120 Tagessätzen nicht mehr zu.
Bei einer Bewährung wird eine Einbürgerung regelmäßig abgelehnt, wenn Ihre verhängte Freiheitsstrafe auf Bewährung über mehr als 6 Monate beträgt. Verurteilungen zu Bewährungsstrafen, die diese Grenze überschreiten, gelten als schwerwiegender und schließen eine Einbürgerung schlimmstenfalls dauerhaft aus. Bei Freiheitsstrafen zwischen 3 und 6 Monaten, prüfen die Behörden die individuellen Umstände. Hierbei werden Ihr Verhalten seit der Tat, Ihre Integration und eine positive rechtstreue Prognose berücksichtigt.
Vorwurf eine Straftat ohne Verurteilung
Dass Menschen eine Straftat vorgeworfen wird, sie diese aber nicht begangen haben, kommt vor. Bestenfalls kann die eigene Unschuld vor Gericht bewiesen werden – ein Freispruch folgt. Damit wird Ihnen die Straftat rechtlich nicht zur Last gelegt. Deshalb wirkt sich ein Freispruch nicht auf Ihre Einbürgerung aus. Vielmehr berücksichtigen die zuständigen Behörden den Freispruch zu Ihren Gunsten und setzen das Einbürgerungsverfahren in der Regel fort.
Auch bei einer Einstellung des Verfahrens ohne Verurteilung bleibt die Möglichkeit zur Einbürgerung bestehen. Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung wirkt sich in der Regel nicht negativ auf die Einbürgerung aus, da keine Straftat vorliegt.
Hinweis: Bedeutung des „guten Leumunds“
Ein „guter Leumund“ ist ein wesentlicher Bestandteil der Einbürgerungsvoraussetzungen. Das bedeutet, dass Sie sich an die deutsche Rechtsordnung halten und sich in die Gesellschaft integriert haben. Vorstrafen beeinflussen den Leumund, weshalb die Behörden hier genau prüfen. Ihr Verhalten seit einer möglichen Verurteilung wird ebenfalls stark berücksichtigt, insbesondere wenn seit der Tat mehrere Jahre vergangen sind und Sie sich in dieser Zeit als gesetzestreu erwiesen haben.
Strafregistereintrag: Das ist wichtig
Strafen von bis zu 3 Monaten auf Bewährung und Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen tauchen nicht im Führungszeugnis auf. Sie sind dennoch von den Einbürgerungsbehörden abrufbar. Gleiches gilt für Taten, die bereits verjährt sind. Auch wenn diese nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen, haben die Behörden weiterhin Zugriff darauf. Für die Einbürgerung ist deshalb auch die Tilgung von Straftaten wichtig. Stichwort: Strafregister!
Wichtig: Unterschied Führungszeugnis und Strafregister
Das Führungszeugnis ist ein offizielles Dokument, das Auskunft über strafrechtliche Verurteilungen einer Person gibt und häufig für berufliche oder private Zwecke benötigt wird. Das Strafregister hingegen ist eine umfassende Sammlung aller strafrechtlichen Daten, die bei den Behörden gespeichert sind, einschließlich Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer Verurteilung führten.
„Verjährung“ oder Tilgung von Straftaten
Auch wenn eine Straftat bereits aus Ihrem Führungszeugnis verschwunden ist – im Strafregister kann die nach wie vor auftauchen. Die Tilgungsfristen für Vergehen im Strafregister hängen dabei von der Art und Schwere Ihrer Verurteilung ab. Sie variieren zischen fünf Jahren bei Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen und steigern sich auf bis zu 20 Jahre bei schwereren Sexualdelikten mit Verurteilungen zu Freiheitsstrafen über einem Jahr.
Einbürgerung trotz Jugendstrafe
Auch Jugendstrafen sind bei der Einbürgerung relevant. Hier gelten bezüglich der Tilgung spezifische Fristen. Diese Tilgungsfristen sind:
5 Jahre bei folgenden Umständen:
- das Strafmaß lag unter einem Jahr,
- die Strafe betrug nicht mehr als 2 Jahre und wurde zur Bewährung ausgesetzt,
- die Jugendstrafe betrug mehr als 2 Jahre, nach Ablauf der Bewährungszeit wurde jedoch der Strafrest erlassen,
- die Jugendstrafe wurde gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt.
10 Jahre bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, es sei denn, die Bedingungen für die fünfjährige Tilgung sind erfüllt und 15 Jahre in anderen Fällen, die nicht unter die vorherigen Regelungen fallen.
Anzeige: Einbürgerung während des Ermittlungsverfahrens
Eine Einbürgerung während eines Ermittlungsverfahrens ist grundsätzlich möglich, wird jedoch von der Einbürgerungsbehörde sehr sorgfältig geprüft. Die Behörde berücksichtigt, dass laufende Ermittlungen auf eine mögliche Rechtswidrigkeit hinweisen, was die Voraussetzungen für Ihre Einbürgerung gefährdet.
In der Regel wird, wie auch bei einer Anzeige, das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind und feststeht, ob Sie sich dem jeweiligen Vorwurf vor Gericht stellen müssen. Stellt sich heraus, dass Sie unschuldig sind oder werden die Ermittlungen gegen Sie eingestellt, wird das Einbürgerungsverfahren fortgesetzt.
Folgen einer Straftat während oder nach Einbürgerung
Eine Straftat führt zunächst einmal zu einem strafrechtlichen Verfahren und gegebenenfalls zu einer Verurteilung. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe sind mögliche Konsequenzen. Diese haben nicht nur strafrechtliche, sondern auch soziale Auswirkungen, wie beispielsweise den Verlust des Arbeitsplatzes oder ein beschädigtes Image.
In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, wird die Einbürgerung unter Umständen angefochten und die Staatsangehörigkeit entzogen. Das ist insbesondere möglich, wenn die Straftat vor oder während der Einbürgerung begangen wurde und als schwerwiegend angesehen wird.
Im Ausland begangene Straftaten
Im Rahmen der Einbürgerung ist die Relevanz von im Ausland begangenen Straftaten nicht zu unterschätzen. Auch wenn diese Vergehen nicht in Deutschland verübt wurden, sind Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren nicht auszuschließen. Folgende Aspekte sind dabei entscheidend:
- Erfassung im Bundeszentralregister: Im Ausland begangene Straftaten werden unter bestimmten Umständen in das Bundeszentralregister eingetragen, vor allem bei Verurteilung.
- Einzelfallprüfung: Die Einbürgerungsbehörde führt eine umfassende Einzelfallprüfung durch. Dabei wird bewertet, wie schwerwiegend die Straftat ist, in welchem Zusammenhang sie steht und ob der Antragsteller seitdem ein unauffälliges Leben führt.
- Völkerrechtliche Abkommen: In einigen Fällen bestehend völkerrechtliche Abkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern. Die sind vor allem bei der Vollstreckung und Anerkennung von Strafen relevant.
Straftat verschwiegen: mögliche Konsequenzen
Wenn Sie eine Straftat bei der Antragstellung zur Einbürgerung verschweigen, riskieren Sie ernsthafte Konsequenzen. Die Behörden prüfen alle relevanten Angaben. Unehrlichkeit gegenüber den Behörden ist ein Ablehnungsgrund und kann dazu führen, dass Sie nicht eingebürgert werden. Selbst dann nicht, wenn die Straftat der Einbürgerung an sich nicht im Wege steht. Offenheit ist entscheidend, da ein vertrauenswürdiger Umgang mit Informationen Ihre Chancen auf Einbürgerung verbessert. Geben Sie deshalb auch immer bereits getilgte Straftaten an, um Probleme zu vermeiden.
Was tun, wenn die Einbürgerung abgelehnt wurde?
Wurde Ihre Einbürgerung abgelehnt, besteht die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag zu stellen. Lassen Sie sich in der Zwischenzeit keine weiteren Vergehen zu Schulden kommen. Ziehen Sie zudem in Erwägung, sich anwaltlich beraten zu lassen. So erhalten Sie eine verlässliche Einschätzung über Ihre Chancen auf den deutschen Pass.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Einbürgerung mit Straftat: Häufig gestellte Fragen
Eine Einbürgerung ist unter bestimmten Umständen auch für Personen mit Vorstrafen möglich. Allerdings hängt das von der Schwere der jeweiligen Straftat und der Zeitspanne seit der letzten Verurteilung ab. Die Einbürgerungsbehörde führt eine individuelle Prüfung durch, wobei Integrationsleistungen und ein rechtstreues Verhalten seit der Verurteilung von Bedeutung sind. Mehr dazu hier .
Schwere Straftaten, wie Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen oder bestimmte Sexualdelikte, können die Einbürgerung verhindern. Mehr dazu erfahren Sie im Ratgeber .
Für die Einbürgerung wird ein aktuelles Führungszeugnis benötigt, das Auskunft über die im Bundeszentralregister eingetragenen Straftaten gibt. Dieses Dokument reichen Sie in der Regel bei der Einbürgerungsbehörde ein. Was Sie beim Führungszeugnis beachten müssen, erklären wir ausführlich im Beitrag.
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