Übersicht der Themen
§ 4 AufenthG: Das steht drin
Der § 4 AufenthG beschreibt, wann Sie für Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie einem Drittstaat angehören und in die Bundesrepublik einreisen wollen. Ob Sie nur kurzfristig zu Urlaubszwecken einreisen oder für einen längeren Aufenthalt spielt dabei erst einmal keine Rolle. Je nach Einreisegrund müssen Sie jedoch nach Ihrer Ankunft in Deutschland unter Umständen ein weiterführendes Aufenthaltsrecht beantragen.
Wer Anspruch auf die jeweiligen Aufenthaltstitel hat, wird wiederum in den entsprechenden Paragrafen zu den Titeln erklärt, nicht in § 4 AufenthG. Die Norm ist daher auch kein eigenständiger Aufenthaltstitel, den Sie beantragen können.
Abweichungen von § 4 AufenthG: Freizügigkeit und Assoziationsabkommen
Es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen § 4 AufenthG nicht greift. Wenn Sie zum Beispiel Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union sind, brauchen Sie keine Aufenthaltserlaubnis, um nach Deutschland einreisen zu dürfen, hierzulande zu leben oder zu arbeiten.
Für Staatsangehörige der Türkei gelten zudem besondere Regeln aus dem Assoziationsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Das Abkommen verschafft Ihnen teilweise weitergehende Rechte und erleichtert den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob für Sie abweichende Bestimmungen gelten, erfahren Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland oder bei einer deutschen Ausländerbehörde.
Dann ist § 4 AufenthG für Sie von Bedeutung
§ 4 AufenthG betrifft alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht aus der Europäischen Union oder aus Staaten mit besonderen Abkommen kommen. Wenn Sie aus einem Drittstaat einreisen und in Deutschland wohnen und arbeiten möchten, benötigen Sie in der Regel ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis. Auch wenn Sie schon länger in Deutschland leben, ist § 4 AufenthG für Sie von Bedeutung. Der Paragraf entscheidet darüber, ob Sie weiter im Land bleiben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen beziehungsweise fortführen dürfen.
Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG
Nach § 4 AufenthG gibt es verschiedene Aufenthaltstitel, die Ihnen je nach Situation zur Verfügung stehen:
- Visum: Ein Visum erlaubt Ihnen die Einreise und den Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel für einen Besuch, ein Studium oder eine Arbeitsaufnahme. Es wird vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt.
- Aufenthaltserlaubnis: Befristete Aufenthaltstitel sichern Ihren Aufenthalt in Deutschland für bestimmte Zwecke. Um Beispiele zu nennen: Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder Familiennachzug.
- Blaue Karte EU: Die Blaue Karte EU richtet sich an hochqualifizierte Fachkräfte. Sie brauchen dafür in der Regel ein Hochschulstudium und ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt.
- ICT-Karte: Diese Karte dient dem unternehmensinternen Transfer. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie von einem Betrieb im Ausland in eine deutsche Niederlassung versetzt, erlaubt dieser Titel Ihren Aufenthalt.
- Mobiler-ICT-Karte: Damit dürfen Sie als Inhaber einer ICT-Karte aus einem anderen EU-Staat vorübergehend in Deutschland arbeiten.
- Niederlassungserlaubnis: Der unbefristete Aufenthaltstitel erlaubt es Ihnen, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Voraussetzungen sind oft ein mehrjähriger legaler Aufenthalt und eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung.
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: Dieses Aufenthaltsrecht sichert Ihnen einen unbegrenzten Aufenthalt in Deutschland und erleichtert den Umzug in andere EU-Staaten.
Wichtig dabei ist: Jeder der genannten Titel ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Informieren Sie sich genau über die für Sie geltenden Bedingungen und stellen Sie erst einen Antrag, wenn Sie alle erfüllen.
Aufenthaltstitel beantragen: Das ist wichtig
Um einen Aufenthaltstitel zu beantragen, benötigen Sie unter anderem einen gültigen Pass und einen Nachweis über Ihren gesicherten Lebensunterhalt, zum Beispiel durch ein regelmäßiges Einkommen oder eine Bürgschaft, auch Verpflichtungserklärung genannt. Außerdem müssen Sie eine Krankenversicherung nachweisen. Je nach Aufenthaltszweck legen Sie zusätzliche Unterlagen vor, etwa einen Arbeitsvertrag, eine Studienzulassung oder den Nachweis familiärer Bindungen.
Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, bereiten Sie den Antrag vor.
Antrag Schritt für Schritt erstellen
Bei einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel durchlaufen Sie unterschiedliche Schritte. Im Folgenden listen wir Ihnen diese auf und erklären Ihnen, was Sie tun müssen:
- Vereinbaren Sie einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland oder bei der Ausländerbehörde in Deutschland.
- Füllen Sie das jeweilige Antragsformular sorgfältig aus.
- Legen Sie alle benötigten Unterlagen vor, zum Beispiel Ihren Pass, Einkommensnachweise, einen Krankenversicherungsnachweis, Ihren Mietvertrag und Nachweise über den Aufenthaltszweck.
- Zahlen Sie die anfallenden Gebühren für den Antrag.
- Warten Sie die Prüfung und Entscheidung der Behörde ab.
Befinden Sie sich noch nicht in Deutschland, kommen noch weitere Schritte hinzu:
- Reisen Sie nach Erteilung des Visums ein.
- Melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an.
- Vereinbaren Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde, um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Arbeiten mit § 4 AufenthG: Das gilt
§ 4 AufenthG bestimmt ausschließlich, dass Sie für Ihre Einreise und Ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen. Der Gesetzesabschnitt allein bietet also keine Grundlage für eine Arbeitserlaubnis. Allerdings nennt § 4 AufenthG Titel, die die Aufnahme einer Arbeit erlauben. Darunter fallen zum Beispiel:
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU
Die Arbeitserlaubnis ist in der Regel ausdrücklich im Aufenthaltstitel vermerkt. Daher ist es wichtig, dass Sie vor der Arbeitsaufnahme genau prüfen, ob Ihr Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit einschließt.
Weitere Informationen zu den Aufenthaltstiteln mit Arbeitserlaubnis haben wir in einem eigenen Beitrag für Sie zusammengefasst.
Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit: Bestimmungen
Unter Umständen prüft zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit, ob Sie eine Arbeit aufnehmen dürfen. Die Behörde kontrolliert, ob für Ihre Beschäftigung Bewerberinnen und Bewerber aus Deutschland oder der Europäischen Union vorzuziehen sind. Auch die Arbeitsbedingungen werden gegebenenfalls kontrolliert, damit Sie nicht schlechter gestellt sind als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Nur wenn die Bundesagentur zustimmt, erteilt die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis. Besonders bei der ersten Beantragung oder beim Wechsel der Stelle müssen Sie diese Zustimmung einholen.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer Arbeitsaufnahme oder dem Wechsel eines Arbeitsplatzes mit den Behörden abzustimmen.
Familiennachzug mit Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG
Ob Ihre Familie zu Ihnen nach Deutschland nachziehen darf, hängt stark von Ihrem Aufenthaltstitel ab. Die Familienzusammenführung ist nur möglich, wenn Ihr Aufenthaltstitel dieses Recht ausdrücklich vorsieht. Beispielsweise erlaubt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit häufig den Nachzug von Ehepartnerinnen beziehungsweise Ehepartnern und minderjährigen Kindern. Auch mit einer Blauen Karte EU und einer Niederlassungserlaubnis ist das möglich. Oft gelten hier erleichterte Bedingungen.
Wichtig ist, dass Sie genügend Wohnraum nachweisen und der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen gesichert ist. Ein einfacher Aufenthaltstitel, etwa für ein Studium, berechtigt in der Regel nicht zum Familiennachzug. Grund dafür ist, dass dieser Titel erst einmal nur für die Zeit des Studiums gilt.
Prüfen Sie daher genau, welche Rechte Ihr Aufenthaltstitel enthält und welche Nachweise Sie für den Antrag erbringen müssen.
Aufenthaltstitel: Bestimmungen für türkische Staatsangehörige
Für türkische Staatsangehörige gelten nach § 4 Abs. 2 AufenthG besondere Regelungen: Ein Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) räumt Ihnen unter Umständen das Recht ein, in Deutschland zu leben. Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich für Sie unter bestimmten Voraussetzungen automatisch. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten und eine Arbeit aufnehmen.
Hinweis: automatisches Aufenthaltsrecht
Erfüllen Sie die assoziationsrechtlichen Voraussetzungen und besitzen damit ein automatisches Aufenthaltsrecht, sind Sie zwar von der Aufenthaltstitelpflicht befreit. Eine Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dennoch beantragen. Das dient jedoch der Feststellung, ob das Assoziationsrecht besteht.
Gültigkeit eines Aufenthaltstitels
Die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels hängt vom jeweiligen Zweck ab. Die Spanne reicht von wenigen Monaten bis zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ohne zeitliche Beschränkung.
Um konkrete Beispiele zu nennen: Eine Aufenthaltserlaubnis gilt oft zwischen einem und 2 Jahren, kann aber verlängert werden, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Blaue Karte EU wird in der Regel für 4 Jahre ausgestellt oder für die Dauer Ihres Arbeitsvertrags plus 3 Monate. Eine Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU sind unbefristet gültig. Mit einem dieser Titel haben Sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.
Wichtig: befristete Aufenthaltstitel
Besitzen Sie ein Aufenthaltsrecht, das nur für eine bestimmte Zeit gültig ist, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihren Aufenthaltstitel verlängern, sofern Sie planen, weiterhin in Deutschland zu bleiben. Tun Sie das nicht, verlieren Sie Ihr Recht, sich in der Bundesrepublik aufhalten zu dürfen und müssen ausreisen.
Fazit & Übersicht über relevante Aufenthaltstitel
§ 4 AufenthG nennt verschiedene Aufenthaltstitel, die Ihnen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland einräumen. Die folgende Tabelle liefert Ihnen einen abschließenden Überblick mit wichtigen Regelungen.
Aufenthaltstitel | Gültigkeitsdauer | Arbeitserlaubnis | Familiennachzug möglich |
---|---|---|---|
Visum | je nach Aufenthaltszweck zwischen 3 Monate und einem Jahr | an anschließenden Aufenthaltstitel gebunden | in der Regel nicht vorgesehen |
Aufenthaltserlaubnis | 1–2 Jahre, verlängerbar | oft mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich | erfordert in der Tegel ausreichendes Einkommen und Wohnraum |
Blaue Karte EU | bis 4 Jahre oder Vertragsdauer + 3 Monate | erlaubt für qualifizierte Beschäftigung | erleichterter Familiennachzug |
ICT-Karte | maximal 3 Jahre | im Rahmen einer Entsendung von Angestellten innerhalb eines Unternehmens | möglich, ist aber auf die Aufenthaltsdauer des Karteninhabers beschränkt und erfordert ein entsprechendes Visum |
Mobiler-ICT-Karte | je nach Qualifikation der oder des Entsandten zwischen maximal einem und 3 Jahren | im Rahmen einer Entsendung von Angestellten innerhalb eines Unternehmens | möglich, ist aber auf die Aufenthaltsdauer des Karteninhabers beschränkt und erfordert ein entsprechendes Visum |
Niederlassungserlaubnis | unbefristet | Arbeitserlaubnis inbegriffen | Familiennachzug erlaubt |
Daueraufenthalt-EU | unbefristet | Arbeitserlaubnis inbegriffen | Familiennachzug erlaubt |
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und Personen aus Staaten mit besonderen Abkommen, wie zum Beispiel der Schweiz, dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier leben und arbeiten. Auch für türkische Staatsangehörige gelten mitunter Abweichungen von § 4 AufenthG. Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag.
Die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine der unter § 4 AufenthG genannten Aufenthaltstitel zu erhalten, unterscheiden sich. Hierbei ist es wichtig, dass Sie sich über die Bestimmungen informieren, die für das von Ihnen angestrebte Aufenthaltsrecht gelten.
Der Antrag hingegen läuft in der Regel ähnlich ab. Beantragen Sie Ihren Titel aus dem Ausland, durchlaufen Sie jedoch mehr Schritte als bei einer Antragstellung in Deutschland.
§ 4 AufenthG regelt, dass Ausländerinnen und Ausländer für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel brauchen. Im Beitrag führen wir aus, was konkret in § 4 AufenthG steht und gehen auf Einzelheiten ein.