Das Wichtigste in Kürze

  • § 10 AufenthG schließt die Erteilung anderer Aufenthaltstitel während oder nach einem Asylverfahren aus.
  • Ausnahmen ergeben sich aus weiteren Regelungen nach § 10 AufenthG.
  • Nach Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrags kann ein anderer Aufenthaltstitel nur unter bestimmten Umständen erteilt werden.
  • Falsche Angaben im Asylantrag führen in der Regel zur Ablehnung weiterer Aufenthaltstitel.

Regelungen nach § 10 AufenthG

§ 10 AufenthG besagt in erster Linie, dass bei einem laufenden Asylverfahren oder nach Ablehnung beziehungsweise Rücknahme eines Asylantrags die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ausgeschlossen ist. Es besteht eine sogenannte Sperrwirkung. Dabei sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor. Die werden ebenfalls in § 10 AufenthG genannt.

Hinweis: fehlender Titel

Ohne Aufenthaltstitel bleiben Sie als Asylbewerber beziehungsweise Asylbewerberin oft im Status der Aufenthaltsgestattung stecken. Nach einem abgelehnten Antrag droht hingegen eine Duldung. Beide Status schränken Sie in Ihren Freiheiten stark ein. Zudem ist Ihre Zukunft in Deutschland ungewiss.

§ 10 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltstitel bei laufendem Asylverfahren

Ist der Abschluss Ihres Asylverfahrens noch offen – die Behörde hat also noch keine Entscheidung getroffen – steht Ihnen nur in besonderen Ausnahmefällen ein Aufenthaltstitel zu. Zum einen ist die Erteilung an die Zustimmung der obersten Landesbehörde gebunden. Zum anderen muss Ihr Aufenthalt von besonderem Interesse für Deutschland sein. 

Letzteres ist zum Beispiel gegeben, wenn Ihre berufliche Qualifikation für das Gemeinwohl von Bedeutung ist. Ob das der Fall ist, muss individuell geprüft werden. Konkretere Beispiele lassen sich nicht nennen.

Gleiches gilt bei politischem Interesse. Hier sind mitunter Abkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten ein tragender Faktor.

§ 10 Abs. 2 AufenthG: Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels

Im Regelfall schließt ein laufender Asylantrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Gleichwohl gibt es Situationen, in denen auf einen bestehenden Aufenthaltstitel ein Asylantrag folgt. § 10 Abs. 2 AufenthG regelt einen derartigen Umstand. Demnach ist eine Verlängerung eines bestehenden Titels möglich, wenngleich Sie einen Asylantrag gestellt haben und bearbeitet wird.  

Das bedeutet: Haben Sie zum Beispiel die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis beantragt, prüft die Behörde, ob alle Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz weiterhin erfüllt sind. Dass Sie inzwischen einen Asylantrag gestellt haben, hindert die Verlängerung nicht. 

§ 10 Abs. 3 AufenthG: abgelehnter oder zurückgenommener Asylantrag

Wurde Ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder haben Sie ihn selbst zurückgenommen, erhalten Sie in der Regel keinen anderen Aufenthaltstitel – egal zu welchem Zweck. 

Hinweis: unanfechtbar abgelehnt

Unanfechtbar abgelehnt bedeutet, dass Sie sich gegen eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde nicht rechtlich wehren können. Die Entscheidung ist endgültig. Das ist insbesondere der Fall, wenn im Rahmen der jeweiligen Frist keine Klage oder kein Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt wurde oder selbige gerichtlich abgelehnt wurden.

Die einzige Chance für Sie, doch ein Aufenthaltsrecht für Deutschland zu erlangen, besteht darin, das Land erst einmal zu verlassen. Nach Ihrer Ausreise können Sie erneut einen Titel beantragen. § 10 Abs. 3 AufenthG nennt hier jedoch Ausnahmen. Unter bestimmten Umständen müssen Sie also nicht erst ausreisen, um ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik zu erhalten. 

Das gilt beispielsweise, wenn:

  • Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel haben, zum Beispiel im Rahmen eines Familiennachzugs zu einem deutschen Ehepartner oder einer deutschen Partnerin.
  • für Sie ein Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG gilt – dafür müssen Ihnen in Ihrem Herkunftsland konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestehen.
  • Sie im Falle einer Rücknahme Ihres Asylantrags vor dem 29. März 2023 nach Deutschland eingereist sind und die Anforderungen für einen Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung erfüllen. Das betrifft insbesondere die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, 18b AufenthG und 19c AufenthG.

Wichtig: Aufenthaltstitel ausgeschlossen bei falschen Angaben

Haben Sie bei Ihrem Asylantrag falsche Angaben gemacht, weshalb dieser abgelehnt wurde, erhalten Sie grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel für Deutschland. Es besteht für Sie in der Regel eine Ausreisepflicht. Nur in Ausnahmefällen sieht der Gesetzgeber davon ab.

Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 10 AufenthG

Aus den Absätzen 1 bis 3 des Paragraph 10 Aufenthaltsgesetz lassen sich zusammenfassend unterschiedliche Umstände wiedergeben, die den Erhalt eines Aufenthaltstitels vorsehen:

  1. Für Ihren Aufenthalt in Deutschland besteht ein wichtiges Interesse.
  2. Es besteht für Sie ein gesetzlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, zum Beispiel, weil Sie Elternteil eines deutschen Kindes sind oder einen deutschen Ehepartner beziehungsweise eine deutsche Ehepartnerin haben.
  3. Es besteht für Sie ein Abschiebeverbot.

Wichtig dabei ist allerdings zu wissen: § 10 AufenthG gewährt nur in besonderen Ausnahmesituationen einen Aufenthaltstitel. In erster Linie dient der Gesetzesabschnitt dazu, den Zugang zu anderen Aufenthaltstiteln während und nach einem Asylverfahren zu regulieren beziehungsweise zu erschweren. Daher ist es unter Umständen ratsam, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ein Anspruch nach § 10 AufenthG durchgesetzt werden kann.

Voraussetzungen bei § 10 AufenthG

Im Kontext von § 10 AufenthG spielen bestimmte Bedingungen eine Rolle, die vorliegen müssen, damit eine Erteilung eines Aufenthaltstitels bei laufendem oder abgelehntem Asylantrag möglich ist. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Zustimmung der obersten Landesbehörde: Ohne diese Zustimmung dürfen die Behörden keinen Aufenthaltstitel erteilen.
  • Besonderes Interessen der Bundesrepublik Deutschland: Ihr Aufenthalt muss für das Gemeinwohl oder für besondere staatliche Belange notwendig sein.
  • Gesetzlicher Anspruch: In bestimmten Situationen haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. So sehen es beispielsweise § 28 AufenthG und § 25 Abs. 3 AufenthG vor. Sind auch Sie anspruchsberechtigt, muss Ihnen ein entsprechender Titel erteilt werden.  

Aufenthaltserlaubnis nach Asylverfahren: Wie geht es weiter?

Wenn Ihr Asylverfahren abgeschlossen ist, hängt Ihr weiterer Aufenthalt davon ab, ob Sie Schutz erhalten oder Ihr Antrag abgelehnt wurde. Wurde Ihrem Asylantrag zugestimmt, gelten Sie in der Regel als anerkannter Flüchtling oder erhalten subsidiären Schutz. Beide Status bedeuten eine Aufenthaltserlaubnis. Damit dürfen Sie arbeiten und haben gegebenenfalls Anspruch auf Sozialleistungen. Nach einigen Jahren Aufenthalt in Deutschland kann sich ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ergeben. Die ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Wurde Ihr Antrag abgelehnt, müssen Sie in aller Regel Deutschland verlassen, sofern keine Ausnahmeregelung nach § 10 AufenthG für Sie greift.

Ablehnung des Aufenthalts: Ihre Möglichkeiten

10 AufenthG regelt selbst keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Der Gesetzesabschnitt gibt nur Bedingungen vor, unter denen Ihnen ein Titel im Kontext eines Asylverfahrens erteilt werden kann. Deshalb sind hier nur allgemeingültige Möglichkeiten zu nennen, die Sie haben, um gegen einen Bescheid – in dem Fall die Ablehnung Ihres Aufenthalts nach Asylantrag – vorzugehen.

  • Rechtsmittel einlegen: Sie können gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Beachten Sie dabei unbedingt die geltende Frist. Die beträgt in der Regel nur 2 Wochen.
  • Prüfung von Alternativen: Unter Umständen besteht Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder familiären Gründen. Holen Sie sich bestenfalls anwaltlichen Rat ein und lassen Sie Ihre Optionen prüfen.
  • Duldung: Wenn eine Ausreise vorübergehend unmöglich ist, etwa wegen Krankheit oder fehlender Papiere, ist eine Duldung nicht auszuschließen. Erkundigen Sie sich nach Ihren Möglichkeiten.

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Quellen:

Über den Autor

Mohamed El-Zaatari
Mohamed El-Zaatari LinkedIn

Mohamed El-Zataari ist Experte fürs Ausländer- und Sozialrecht. Als ehemaliger Dezernatsleiter Rechtsangelegenheiten beim Amt für Versorgung und Integration Bremen ist er seit 2022 Abteilungsleiter der genannten Rechtsgebiete bei rightmart in Bremen. Mitte 2024 wurde er zudem Partner der rightmart Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sein Wissen behält er dabei nicht für sich: Als Dozent im Sozialrecht profitieren auch die Nachwuchsjuristen und -juristinnen von seinem Know-how.

Für wen gilt § 10 AufenthG?

§ 10 AufenthG ist für Sie von Bedeutung, wenn Sie sich als Asylbewerber beziehungsweise Asylbewerberin in Deutschland aufhalten. Ebenso kommt der Gesetzesabschnitt zum Tragen, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde oder Sie den selbst zurückgenommen haben.
Paragraph 10 des Aufenthaltsgesetzes nennt Bedingungen, unter denen Sie trotz Sperrwirkung einen Aufenthaltstitel erlangen können.

Welche Sperrwirkung hat § 10 AufenthG?

§ 10 AufenthG regelt genau genommen, dass Sie in einem laufenden Asylverfahren oder nach Ablehnung Ihres Asylantrags keinen Aufenthaltstitel erhalten können. Darin besteht die sogenannte Sperrwirkung: Sie sind für den Erhalt anderer Aufenthaltstitel gesperrt.

Im selben Zuge nennt der Gesetzesabschnitt jedoch aus Ausnahmen. Auch regelt § 10 AufenthG. Im Beitrag finden Sie weiterführende Informationen.