Das Wichtigste in Kürze
- § 5 StAG regelt den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft durch einen Erklärungserwerb.
- Bestimmte Personengruppen kommen dadurch ohne Einbürgerungsantrag an den deutschen Pass.
- Ziel von § 5 StAG ist es, vergangene Benachteiligungen auszugleichen.
Erklärungserwerb: Was ist das?
Der Erklärungserwerb ist eine besondere Form, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Sie geben dabei eine Erklärung ab, dass Sie Deutsche oder Deutscher sein möchten. Diese Erklärung erfolgt gegenüber der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Befinden Sie sich im Ausland, müssen Sie sich an die deutsche Auslandsvertretung wenden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Staatsangehörigkeit automatisch ab dem Zeitpunkt der Erklärung als erworben.
Der Erklärungserwerb nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) richtet sich vor allem an Personen, die selbst oder deren Vorfahren in der Vergangenheit durch deutsche Gesetze oder Verwaltungspraxis benachteiligt wurden und sie deshalb
- die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben oder
- den deutschen Pass nicht erwerben konnten.
§ 5 AufenthG soll dieses Unrecht wiedergutzumachen.
Paragraph 5 StAG: Für wen gilt diese Regelung?
Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG richtet sich an Ausländerinnen und Ausländer, die eine familiäre Verbindung zu früheren Deutschen haben, denen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde oder die sie nicht weitergeben konnten. Die Regelung gilt insbesondere für:
- Kinder, die vor dem 1. Januar 1975 als eheliche Nachkommen deutscher Mütter und ausländischer Väter geboren wurden.
- Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 als nichteheliche Nachfahren deutscher Väter und ausländischer Mütter geboren wurden.
- Nachkommen von deutschen Staatsangehörigen, die aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ihre Staatsangehörigkeit verloren haben.
- Personen, die durch frühere gesetzliche Regelungen keine Möglichkeit hatten, die deutsche Staatsangehörigkeit auf normalem Weg zu erwerben.
§ 5 StAG soll Betroffenen und ihren Nachkommen den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit erleichtern – ohne Einbürgerungsverfahren.
Hinweis: Inkrafttreten von § 5 StAG
Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG ist am 20. August 2021 in Kraft getreten. Er wurde durch das „Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ eingeführt. Damit wurden bisher bestehende Benachteiligungen im Staatsangehörigkeitsrecht beseitigt.
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Voraussetzungen für § 5 StAG
Damit Sie durch eine Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ist das der Fall, besteht ein Anspruch auf den deutschen Pass. Das bedeutet, dass die Behörden Ihren Antrag nicht ablehnen dürfen.
Folgende Bedingungen gelten:
- Sie gehören zu dem Personenkreis, der von § 5 StAG erfasst ist. Das betrifft vor allem die Nachkommen deutscher Elternteile, die durch frühere gesetzliche Regelungen benachteiligt wurden.
- Sie besitzen ein gültiges Identitätsdokument, etwa einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde.
- Sie legen eine vollständige Erklärung vor – schriftlich und in deutscher Sprache verfasst.
- Sie weisen nach, dass Ihre deutsche Abstammung den Vorgaben des § 5 StAG entspricht. Dafür sind in der Regel amtliche Dokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunden erforderlich.
- Sie geben die Erklärung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 10 Jahren ab – spätestens jedoch bis zum 19. August 2031.
Wichtig: 19. August 2031
Die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einen Erklärungserwerb zu erlangen, ist bis zum 19. August 2031 zeitlich begrenzt. Weil die Regelung am 20. August 2021 in Kraft trat, haben Betroffene damit 10 Jahre Zeit, sich beim Erhalt des deutschen Passes auf § 5 StAG zu berufen.
Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erwerben Sie mit Abgabe der Erklärung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es ist kein Einbürgerungsverfahren notwendig.
Ausschlussgründe für den Erklärungserwerb
In einigen Fällen ist ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG ausgeschlossen. Auch wenn Sie eigentlich zu dem begünstigten Personenkreis gehören, erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn bestimmte Gründe, sogenannte Ausschlussgründe, vorliegen.
Dazu zählen insbesondere:
- Sie haben bereits die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie besitzen eine andere Staatsangehörigkeit, deren Aufgabe erforderlich wäre, diese aber nicht aufgegeben wird und keine Mehrstaatigkeit zulässig ist.
Hinweis: Mehrstaatigkeit
Nach deutschem Recht sind mehrere Staatsangehörigkeiten zulässig. Sie dürfen also neben dem deutschen Pass auch weiteren Nationen angehören. Es gibt jedoch Länder, die andere Regelungen vorsehen und Mehrstaatigkeit verbieten.
- Sie haben in der Vergangenheit eine schwere Straftat begangen.
- Sie haben bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht oder wichtige Informationen verschwiegen.
Liegt ein solcher Ausschlussgrund vor, lehnt die Behörde Ihre Erklärung ab. In Zweifelsfällen kann eine rechtliche Beratung helfen, die Erfolgsaussichten vorab zu klären.
Erklärungserwerb: So stellen Sie den Antrag
Wenn Sie durch eine Erklärung nach § 5 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten, müssen Sie den Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen. Das ist in der Regel die deutsche Auslandsvertretung, sofern Sie im Ausland leben. In Deutschland ist die Einbürgerungsbehörde an Ihrem Wohnort zuständig.
Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Sie reichen dazu folgende Unterlagen ein:
- ein vollständig ausgefülltes Formular für den Erklärungserwerb,
- ein gültiges Ausweisdokument wie Reisepass oder Personalausweis,
- Nachweise zur familiären Abstammung,
- gegebenenfalls Urkunden über Geburt, Heirat oder Einbürgerung Ihrer Vorfahren.
Nach Eingang Ihrer Erklärung prüft die Behörde, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das der Fall, erwerben Sie mit der Abgabe der Erklärung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie erhalten anschließend eine offizielle Bestätigung.
Staatsangehörigkeit von Vorfahren nachweisen: So klappt’s
Ein zentraler Teil des Verfahrens ist ein Nachweis, dass Ihre Mutter oder Ihr Vater früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Dazu eignen sich unter anderem:
- deutsche Geburtsurkunden Ihrer Vorfahren,
- alte deutsche Reisepässe, Personalausweise oder Wehrpässe,
- Einbürgerungsurkunden oder Staatsangehörigkeitsausweise,
- Nachweise über die Ausbürgerung oder über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Bei fehlenden Unterlagen werden unter Umständen auch offizielle Bescheinigungen aus deutschen Archiven oder Meldeämtern akzeptiert. Dabei ist es wichtig, dass Sie alle verfügbaren Nachweise frühzeitig sammeln und einreichen.
Merkblatt zu § 5 StAG: Wo Sie Informationen finden
Für den Erklärungserwerb stellt das Bundesverwaltungsamt ein ausführliches Merkblatt zur Verfügung. Dort finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen, den erforderlichen Unterlagen und zur Antragstellung. Auch das Bundesverwaltungsamt stellt auf seiner Internetseite wichtige Hinweise bereit.
Die Merkblätter helfen Ihnen dabei, sich gezielt vorzubereiten und alle Nachweise richtig zusammenzustellen. Sie ersetzen jedoch keine individuelle Beratung, wenn Ihr Fall besonders komplex ist.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
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Quellen:
Die Regelung gemäß § 5 StAG richtet sich an bestimmte Nachkommen früherer deutscher Staatsangehöriger, die durch alte gesetzliche Vorgaben benachteiligt wurden. Wer genau dazugehört, erklären wir Ihnen im Beitrag.
Der Erklärungserwerb nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist eine besondere Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine einfache Erklärung zu erhalten – ohne Einbürgerungsverfahren. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber.