Bedeutung eines Titels für Einbürgerung: Darum ist er wichtig
Mit einem Aufenthaltstitel weisen Sie nach, dass Sie sich legal in Deutschland aufhalten. Möchten Sie sich einbürgern lassen, gilt: Je länger Sie sich bereits in der Bundesrepublik aufhalten, desto besser. Immerhin setzt der Erhalt des deutschen Passes voraus, dass Sie sich endgültig integrieren wollen. Deshalb ist die Einbürgerung nur mit bestimmten Aufenthaltstiteln möglich. In der Regel handelt es sich dabei um Titel, deren Erhalt an ein gewisses Maß an Integration und/oder eine Mindestaufenthaltsdauer geknüpft ist.
Aufenthaltstitel für Einbürgerung: Mit diesen klappt es
Möchten Sie sich einbürgern lassen, müssen Sie eines beweisen: Sie wollen dauerhaft in Deutschland leben und sind bereit, sich endgültig zu integrieren – mit allen Werten und Normen, für die die deutsche Gesellschaft steht. Bestimmte Aufenthaltstitel eignen sich für die Einbürgerung da besonders, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Sie diese Bereitschaft als Inhaberin beziehungsweise Inhaber eines solchen Titels erfüllen.
Darunter fallen in erster Linie Daueraufenthaltsberechtigungen wie die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU.
Hinweis: Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU
Als Inhaberin oder Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU erfüllen Sie bereits nahezu alle Voraussetzungen, die Sie für eine Einbürgerung neben dem Titel erfüllen müssen. Ebenso haben Sie in der Regel benötigte Dokumente zusammen. Einem Antrag steht also in den meisten Fällen nichts im Wege.
Daneben kommen aber auch weitere Aufenthaltstitel für eine Einbürgerung infrage. Die folgende Tabelle liefert einen Überblick:
Paragraf nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) | Personengruppe |
---|---|
§ 18a | Fachkräfte mit Berufsausbildung |
§ 18b | Fachkräfte mit akademischer Ausbildung |
§ 18d | Forschende |
§ 18g | Inhaberinnen und Inhaber Blaue Karte EU |
§ 21 | Selbstständige |
§ 25 Abs. 1 bis 3 | Aufenthalt aus humanitären Gründen |
§ 25a | gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige |
§ 25b | gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige |
§ 28 | Familienangehörige von Deutschen |
§ 30 | Ehegatten |
§ 32 | Kinder |
§ 33 | in Deutschland geborene Kinder |
§ 36 | Eltern und sonstige Familienangehörige |
§ 36a | Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten |
Bei bestimmten Aufenthaltstiteln sind Erleichterungen bei den Voraussetzungen möglich. So beispielsweise bei der Einbürgerung von Familienangehörigen nach § 28 AufenthG. Laut Abs. 2 kann der deutsche Pass bereits nach 3 Jahren erlangt werden. Einen Überblick über alle Personengruppen, für die unter Umständen abweichende Bedingungen gelten, finden Sie in unserem Beitrag „Erleichterte Einbürgerung in Deutschland: So geht’s“.
Wichtig: Ausschlussgründe
Auch wenn Sie mit den genannten Aufenthaltstiteln bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine Einbürgerung haben, gibt es Umstände, die dennoch zum Ausschluss führen. Das gilt insbesondere bei Straftaten mit einem bestimmten Strafmaß sowie bei Täuschungsversuchen bezüglich Ihrer Identität.
Einbürgerung mit abgelaufenem Aufenthaltstitel: Das gilt
Eine Einbürgerung ist zwar auch mit einem befristeten Aufenthaltstitel möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser gültig ist. Mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel sind Sie nicht länger berechtigt, sich in der Bundesrepublik aufzuhalten.
Besitzen Sie hingegen eine Fiktionsbescheinigung, ist ein Antrag auf Einbürgerung unproblematisch. Immerhin sorgt diese dafür, dass Ihr Aufenthaltsrecht bestehen bleibt, bis über die Verlängerung Ihres Titels beziehungsweise den Antrag auf einen anderen Titel entschieden wurde.
Sitzt Ihnen bei einer Einbürgerung aufgrund Ihres befristeten Aufenthaltstitels die Zeit im Nacken, ist anwaltliche Hilfe ratsam. Bearbeitungszeiten von 2 Jahren und mehr sind aktuell keine Seltenheit. Eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt für Ausländerrecht sorgt im Antragsverfahren für Beschleunigung. Wir erklären Ihnen, warum die Einbürgerung mit einem Anwalt oder einer Anwältin schneller geht.
Gesperrte Aufenthaltstitel für Einbürgerung: Damit gibt’s keinen Pass
Neben einer Vielzahl an Aufenthaltstiteln, mit denen Aussichten auf Einbürgerung bestehen, gibt es ebenso welche, mit denen Sie keine Chance haben, den deutschen Pass zu erlangen. Darunter fallen Aufenthaltserlaubnisse nach den folgenden Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes:
- §§ 16a, 16b
- §§ 17, 17a
- § 20
- § 22
- § 23 Abs. 1
- § 23a
- § 24
- §§ 25 Abs. 3 bis 5
Wichtig zu wissen ist dabei: In Ausnahmefällen sind Abweichungen möglich. Die liegen allein im Ermessen der Einbürgerungsbehörde und erfordern wichtige Gründe für eine Einbürgerung ohne Anspruch. Da hierbei individuelle Entscheidungen getroffen werden, können wir keine pauschalen Gründe nennen. Möchten Sie Ihre Chancen abschätzen lassen, suchen Sie sich anwaltlichen Rat. Wir unterstützen Sie gerne.
Hinweis: Basis für Aufenthaltserlaubnis
Wissen Sie nicht, welcher Paragraf die Basis für Ihren Aufenthaltstitel bildet, schauen Sie auf Ihre Aufenthaltskarte beziehungsweise Ihren elektronischen Aufenthaltstitel. Unter Anmerkungen/Remarks finden Sie den Eintrag.
Ebenso wenig ist eine Einbürgerung ohne Aufenthaltstitel möglich. Das ist vor allem der Fall, wenn Sie sich mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten. Ob und wie lange Sie sich in der Bundesrepublik bleiben dürfen beziehungsweise geduldet werden, ist in beiden Fällen ungewiss.
Der schnellste Weg zum deutschen Pass
- Erfahrene Anwältinnen und Anwälte
- Unkomplizierte Abläufe
- Persönliche Betreuung
Quellen:
Aufenthaltstitel für Einbürgerung: Häufig gestellte Fragen
Nein, mit einem Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 haben Sie keinen Anspruch auf eine Einbürgerung – zumindest nicht auf direktem Wege. Beantragen Sie jedoch erst eine Niederlassungserlaubnis, ergibt sich damit für Sie ein Anspruch auf Einbürgerung. Details haben wir hier für Sie zusammengefasst: § 25 Abs. 3 AufenthG.
Nein, mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 ist keine direkte Einbürgerung möglich. Allerdings haben Sie die Option, in einem ersten Schritt eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Darüber können Sie Ihre Einbürgerung in Angriff nehmen. Einzelheiten dazu finden Sie in unserem Ratgeber zu § 25 Abs. 5 AufenthG.
Sofern Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich ist, wird Ihr Aufenthaltstitel überflüssig. Mit Erhalt der Einbürgerungsurkunde sind Sie offiziell Deutsche beziehungsweise Deutscher. Ihr Titel fällt dementsprechend weg.
Ja, wurden Sie in Deutschland als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt, ist eine Einbürgerung möglich. Dafür müssen Sie jedoch eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllen. Die Regelungen im Detail finden Sie in unserem Ratgeber zu § 25 Abs. 2 AufenthG.
Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, mit denen Sie Anspruch auf Einbürgerung haben, sofern Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. Darunter finden sich unbefristete wie auch befristete Aufenthaltstitel. Eine vollständige Übersicht finden Sie hier.
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